FSK und Jugendschutz

FSK 6 Was bedeutet das und warum dürfen Sie nicht mit einem kleineren Kind ins Kino

Liebe Eltern,

wir als Kinobetreiber begrüßen Sie und Ihre Kinder herzlich in unserem Haus. Wenn wir Ihnen heute den Zutritt zu einem Kinderfilm versagen, dann ist das kein böser Wille sondern schlicht die deutsche Gesetzgebung.

Das Jugendschutzgesetz untersagt Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen völlig freien Kinozugang zu gewähren. Die Altersfreigabe von Kinofilmen erfolgt in Deutschland durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK). Freiwillig ist daran viel weniger, als der Begriff sagt. Denn tatsächlich regelt das Jugendschutzgesetz, dass Sie mit Kindern unter 6 Jahren nicht in einen FSK 6 Film gehen dürfen – und wir Sie nicht einlassen dürfen. Das ist bindendes Gesetz und keine Empfehlung!

Bitte weisen Sie uns deshalb im Zweifelsfall das Alter Ihres Kindes mit einem Pass oder der Krankenkassenkarte nach.

So steht es im Jugendschutzgesetz: § 11 Filmveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind.

Laut § 27 Jugendschutzgesetz machen wir uns sogar strafbar, wenn wir Sie einlassen – bis zu einem Jahr Gefängnis steht als Strafe im Gesetz!

Warum ist das so?

Wir als Eltern wissen das alle: Filme werden von Kindern ganz anders gesehen als von uns Erwachsenen. Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Schon dunkle Szenarien, schnelle Schnittfolgen oder eine laute und bedrohliche Geräuschkulisse können Ängste mobilisieren oder zu Irritationen führen. Kinder bis sechs Jahre identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und allein abgebaut werden können.

Wenn wir also heute gezwungen sind, Sie nach Hause zu schicken, dann tut uns das auf der einen Seite sehr leid – schließlich freuen wir uns über Ihren Besuch. Auf der anderen Seite müssen wir die Regeln des Jugendschutzgesetzes beachten und wir wollen natürlich auch Ihre Kinder vor Schaden durch einen nicht passenden Film bewahren.

Bitte haben Sie also Verständnis, achten Sie selbst auf die Freigaben und kommen Sie gern zu einem für Ihr Kind passenden Film wieder.

Alterseinstufungen und FSK-Kennzeichen

Die FSK-Ausschüsse sprechen Freigaben nach der gesetzlichen Vorgabe aus, dass Filme und andere Trägermedien, die "geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen", nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden dürfen (§ 14 Abs. 1 JuSchG). In den FSK-Grundsätzen wird dabei bewusst auf eine vermutete Wirkung abgestellt.

Die Details dieser "FSK"-Einordnung und Regelung finden Sie hier.