FSK und Jugendschutz

FSK 6 Was bedeutet das und warum dürfen Sie nicht mit einem kleineren Kind ins Kino

Liebe Eltern,

wir als Kinobetreiber begrüßen Sie und Ihre Kinder herzlich in unserem Haus. Wenn wir Ihnen heute den Zutritt zu einem Kinderfilm versagen, dann ist das kein böser Wille sondern schlicht die deutsche Gesetzgebung.

Das Jugendschutzgesetz untersagt Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen völlig freien Kinozugang zu gewähren. Die Altersfreigabe von Kinofilmen erfolgt in Deutschland durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK). Freiwillig ist daran viel weniger, als der Begriff sagt. Denn tatsächlich regelt das Jugendschutzgesetz, dass Sie mit Kindern unter 6 Jahren nicht in einen FSK 6 Film gehen dürfen – und wir Sie nicht einlassen dürfen. Das ist bindendes Gesetz und keine Empfehlung!

Bitte weisen Sie uns deshalb im Zweifelsfall das Alter Ihres Kindes mit einem Pass oder der Krankenkassenkarte nach.

So steht es im Jugendschutzgesetz: § 11 Filmveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind.

Laut § 27 Jugendschutzgesetz machen wir uns sogar strafbar, wenn wir Sie einlassen – bis zu einem Jahr Gefängnis steht als Strafe im Gesetz!

Warum ist das so?

Wir als Eltern wissen das alle: Filme werden von Kindern ganz anders gesehen als von uns Erwachsenen. Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Schon dunkle Szenarien, schnelle Schnittfolgen oder eine laute und bedrohliche Geräuschkulisse können Ängste mobilisieren oder zu Irritationen führen. Kinder bis sechs Jahre identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und allein abgebaut werden können.

Wenn wir also heute gezwungen sind, Sie nach Hause zu schicken, dann tut uns das auf der einen Seite sehr leid – schließlich freuen wir uns über Ihren Besuch. Auf der anderen Seite müssen wir die Regeln des Jugendschutzgesetzes beachten und wir wollen natürlich auch Ihre Kinder vor Schaden durch einen nicht passenden Film bewahren.

Bitte haben Sie also Verständnis, achten Sie selbst auf die Freigaben und kommen Sie gern zu einem für Ihr Kind passenden Film wieder.

Das bedeutet die FSK 12

Kinder und Jugendliche dürfen nur Filme sehen, die für ihr Alter geeignet sind. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Nach der Parental-Guidance-Regelung (PG) können Kinder ab 6 Jahren Kinofilme mit einer FSK Freigabe ab 12 Jahren besuchen, wenn sie ein Elternteil oder eine erziehungsbeauftragte Person dabei begleitet. Eltern haben dadurch das Privileg, aber auch die Verantwortung den individuellen Entwicklungsstand ihres Kindes bei der Auswahl von Kinofilmen einzuschätzen und ein gemeinsames Kinoerlebnis mit der ganzen Familie zu ermöglichen.

Die Regelung gilt allerdings nur für Filme mit einer FSK Freigabe ab 12 Jahren.

Eltern müssen dabei nicht selbst anwesend sein, wenn Sie die Erziehungsbeauftragung einer volljährigen Person übertragen.

Eltern können die Erziehungsbeauftragung jeder volljährigen Person übertragen, wie z. B.:

  • Verwandte: volljährige Geschwister, Tante oder Onkel, Großeltern, etc.
  • Personen in einem besonderen Vertrauensverhältnis: Patentante oder Patenonkel, Freundin oder Freund, befreundete Eltern, Nachbar:in, etc.
  • Personen mit professionellem oder regelmäßigem Erziehungsauftrag: Lehrer:innen, Ausbilder:innen, pädagogische Fachkräfte, Gruppenleiter:innen, etc.
  • Eltern haben auch die Möglichkeit, eine volljährige dritte Person als Erziehungsbeauftragten zu bestimmen. Diese können mit einem Elternzettel benannt werden. Diese gibt es bei den meisten Kinos zum Download

Alterseinstufungen und FSK-Kennzeichen

Die FSK-Ausschüsse sprechen Freigaben nach der gesetzlichen Vorgabe aus, dass Filme und andere Trägermedien, die "geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen", nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden dürfen (§ 14 Abs. 1 JuSchG). In den FSK-Grundsätzen wird dabei bewusst auf eine vermutete Wirkung abgestellt.

Die Details dieser "FSK"-Einordnung und Regelung finden Sie hier.